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Mehr als eine Formalie: Die Haftung des Admin-C
25.08.2006
Autor: JOHANNES RICHARD
Mehr als eine Formalie: Die Haftung des Admin-C
Jede deutsche Internetseite braucht einen admin-c. Doch Vorsicht - diese Aufgabe birgt ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko. Gerade als Arbeitnehmer sollte man es sich zweimal überlegen, für den Arbeitgeber den admin-c zu geben.

Der Admin-C ist der administrative Ansprechpartner im Rahmen der Domainregistrierung bei der DENIC. Bei deutschen Internetadressen mit der Endung ".de" ist immer ein administrativer Ansprechpartner eingetragen. Es handelt sich hierbei immer um eine natürliche Person.


 

Der Admin-C ist die Abkürzung für "Administrativer Contact" nach den DENIC-Domainrichtlinien ist der Admin-C derjenige, der vom Domaininhaber benannt worden ist, um sämtliche, die Domain betreffende Angelegenheiten, verbindlich zu entscheiden. Somit ist der Admin-C die erste Kontaktperson der DENIC mit weitreichenden Befugnissen.

Der Admin-C ist ferner Zustellungsbevollmächtigter für den Domaininhaber, wenn dieser keinen Sitz in Deutschland hat. Auf der anderen Seite ist jedoch ausschließlich der Domaininhaber Vertragspartner der DENIC, der Admin-C ist lediglich dessen Bevollmächtigter. Dies kann insofern wichtig sein, wenn Domaininhaber und Admin-C auseinander fallen.


Die Haftung des Admin-C für den registrierten Domainnamen
Die Haftung des Admin-C für den registrierten Domainnamen, in der Regel bei Kennzeichenverletzungen ist umstritten. Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht eine Haftung des Admin-C aufgrund der Aufgabenbeschreibung der DENIC-Domainrichtlinien als gegeben an. Gleiches gilt für eine Entscheidung des OLG München.

Auf der anderen Seite vertritt das Landgericht Kassel wie auch das OLG Koblenz die Ansicht, dass der Admin-C nicht für die Verletzung von Namensrechten haftet, so dass diese Frage als relativ ungeklärt betrachtet werden darf.


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